Niedersächsisches Landgericht Klage von nicht-binärer Person zurückgewiesen Im Berufungsprozess um die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule hat das niedersächsische Landesarbeitsgericht die Klage einer nicht-binären Person zurückgewiesen. Die klagende Person, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlt, hatte sich auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule in Wolfenbüttel beworben, wie ein Gerichtssprecher am Freitag sagte. Da nach dem niedersächsischen Hochschulgesetz diese Stelle aber mit einer Frau zu besetzen ist, hatte die Hochschule die Person abgelehnt. Die Person fühlte sich ungleich behandelt. Sie ging gegen die Stellenbesetzung vor und forderte Schadenersatz. Bei einer ersten Verhandlung vor dem Braunschweiger Arbeitsgericht gab die Kammer der Hochschule recht. Auch im Berufungsverfahren hatte die klagende Person keinen Erfolg. Zwar habe die Kammer des Landesarbeitsgerichts die Ungleichbehandlung gesehen - sie sei aber nach dem geltenden Hochschulgesetz «sachlich begründet», sagte der Gerichtssprecher. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Niedersächsisches Landgericht

Klage von nicht-binärer Person zurückgewiesen

Das Strafgesetzbuch und Akten liegen in einem Gericht auf dem Tisch. © Swen Pförtner/dpa/Symbolbild
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Im Berufungsprozess um die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule hat das niedersächsische Landesarbeitsgericht die Klage einer nicht-binären Person zurückgewiesen. Die klagende Person, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlt, hatte sich auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule in Wolfenbüttel beworben, wie ein Gerichtssprecher am Freitag sagte. Da nach dem niedersächsischen Hochschulgesetz diese Stelle aber mit einer Frau zu besetzen ist, hatte die Hochschule die Person abgelehnt.

Die Person fühlte sich ungleich behandelt. Sie ging gegen die Stellenbesetzung vor und forderte Schadenersatz. Bei einer ersten Verhandlung vor dem Braunschweiger Arbeitsgericht gab die Kammer der Hochschule recht. Auch im Berufungsverfahren hatte die klagende Person keinen Erfolg. Zwar habe die Kammer des Landesarbeitsgerichts die Ungleichbehandlung gesehen - sie sei aber nach dem geltenden Hochschulgesetz «sachlich begründet», sagte der Gerichtssprecher. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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