Kammergegnerin unterliegt vor Verwaltungsgericht Rücklagen kein Grund zur Beitragsverweigerung / IHK-Verweigerin will Berufung in Münster einlegen Von Jürgen Langenkämper Minden (mt). Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage einer Unternehmerin aus Bielefeld gegen Beitragserhebung und Pflichtmitgliedschaft in der IHK abgewiesen. Zuvor hatte die Industrie- und Handelskammer Auskunft über die Höhe ihrer Rücklagen geben müssen. Die offene Frage der Rücklagen hatte in der ersten mündlichen Verhandlung vor zweieinhalb Monaten die überraschende Vertagung der VII. Kammer zur Folge gehabt (MT vom 18. März). Am Mittwoch war die Kammer prominenter vertreten als beim ersten Mal, als die Geschäftsführung einen positiven Ausgang des Verfahrens aufgrund der Rechtspraxis quasi automatisch erwartet hatte. Geschäftsführer Heiko Gellmann, begleitet von Beitragssachbearbeiter Rolf Busse, hatte bereits zwischenzeitlich in der schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass von 20 Millionen Euro Rücklage fast acht Millionen auf Pensionsrücklagen entfielen. Unter den zehn größten Kammern bundesweit erhebe die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld die zweitniedrigsten Beiträge. In den vergangenen Jahren sei der Hebesatz schrittweise von 0,16 auf 0,14 Prozent gesenkt worden."Ich bin ein bisschen erschrocken", sagte Dominik Storr, Rechtsanwalt der Bielefelder Kammerverweigerin Ute Twelenkamp. Der Jurist aus Neustadt am Main erklärte, die Rücklagen seien derart hoch, wie es nur von Stiftungen bekannt sei. Mit 150 Prozent der Beitragseinnahmen forderte er eine Beitragsreduzierung oder einen Beitragserlass für ein volles Jahr.Beweisanträge des Klagevertreters lehnte Einzelrichter Winfried Kaiser ab. So wollte Storr wissen, wie die IHK ihre Rücklagen in Beteiligung anlegt und an wen sie Darlehen in welcher Höhe vergibt. Ferner sollte die Beklagte verpflichtet werden, alle Finanzierungen und Beteiligungen an Projekten, Mitgliedschaften, Vereinen und vereinsähnlichen Organisationen offenzulegen, und zwar auch über die IHK NRW und die DIHK. Weiterhin sollte die IHK die Beschlüsse ihrer Vollversammlung über Rücklagen vorlegen. Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Beiträge vom Zweck ihrer Verwendung unabhängig ist.In einer persönlichen Stellungnahme erklärte Unternehmerin Twelenkamp, dass sie es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könne, einer Zwangsvereinigung, die sich in einer Demokratie als überholt ansah, Gelder zur Verfügung zu stellen. "Ich brauche die Kammer nicht, und die Kammer braucht mich nicht."Beispielhaft nannte Storr das energiepolitische Konzept der IHK. Mit Zustimmung der Vollversammlung hatte sich die Kammer für längere Laufzeiten von Atomkraftwerken und für den Bau neuer AKWs eingesetzt. "Die IHK ist ein Sprachrohr der konservativen Kräfte in Deutschland." Es sie nicht mit der Gewissensfreiheit zu vereinbaren, einer solchen Organisation beitreten zu müssen. Er beantragte, den strittigen Beitragsbescheid über rund 370 aufzuheben und festzustellen, "dass die Klägerin nicht Zwangsmitglied der Beklagten ist".IHK-Geschäftsführer Gellmann beantragte, die Klage abzuweisen, verzichtete aber auf längere Ausführungen. "Es wird mir nicht gelingen, die hier Anwesenden zu IHK-Fans zu machen", sagte er mit Blick auf die wie beim ersten Verhandlungstermin erneut von weither angereisten zahlreichen Kammergegner.Richter Kaiser wies die Klage ab. In seiner mündlichen Urteilsbegründung stellte er fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit bereits 1962 und zuletzt 2001 festgestellt habe. Dies gelte auch für alle Oberverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshöfe und erstinstanzlichen Urteile. Das einzelne Mitglied habe zudem keinen Anspruch auf Auskunft für die Beitragsverwendung. Dies habe der Gesetzgeber einer institutionellen Kontrolle vorbehalten.Der Richter sah die Beitragshöhe sogar als angemessen an, auch wenn dies für den Rechtsstreit unerheblich sei. In einer persönlichen Erklärung fügte Kaiser hinzu: "Die Mehrheit der Steuerzahler wären froh, wenn die öffentlichen Kassen so voll wären, und das bei sinkenden Beiträgen."Die Klägerin und ihr Rechtsanwalt signalisierten ihre Bereitschaft, in die Berufung zu gehen. Storr will eine Zulassung zur Berufung beantragen. Nötigenfalls solle Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

Kammergegnerin unterliegt vor Verwaltungsgericht

Minden (mt). Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage einer Unternehmerin aus Bielefeld gegen Beitragserhebung und Pflichtmitgliedschaft in der IHK abgewiesen. Zuvor hatte die Industrie- und Handelskammer Auskunft über die Höhe ihrer Rücklagen geben müssen.

Aussicht auf Berufung: Das Verwaltungsgericht wies die Klage von Ute Twelenkamp, hier mit ihrem Anwalt Dominik Storr, gegen die IHK-Mitgliedschaft ab. - © MT-Foto: Langenkämper
Aussicht auf Berufung: Das Verwaltungsgericht wies die Klage von Ute Twelenkamp, hier mit ihrem Anwalt Dominik Storr, gegen die IHK-Mitgliedschaft ab. - © MT-Foto: Langenkämper

Die offene Frage der Rücklagen hatte in der ersten mündlichen Verhandlung vor zweieinhalb Monaten die überraschende Vertagung der VII. Kammer zur Folge gehabt (MT vom 18. März). Am Mittwoch war die Kammer prominenter vertreten als beim ersten Mal, als die Geschäftsführung einen positiven Ausgang des Verfahrens aufgrund der Rechtspraxis quasi automatisch erwartet hatte. Geschäftsführer Heiko Gellmann, begleitet von Beitragssachbearbeiter Rolf Busse, hatte bereits zwischenzeitlich in der schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass von 20 Millionen Euro Rücklage fast acht Millionen auf Pensionsrücklagen entfielen. Unter den zehn größten Kammern bundesweit erhebe die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld die zweitniedrigsten Beiträge. In den vergangenen Jahren sei der Hebesatz schrittweise von 0,16 auf 0,14 Prozent gesenkt worden.

"Ich bin ein bisschen erschrocken", sagte Dominik Storr, Rechtsanwalt der Bielefelder Kammerverweigerin Ute Twelenkamp. Der Jurist aus Neustadt am Main erklärte, die Rücklagen seien derart hoch, wie es nur von Stiftungen bekannt sei. Mit 150 Prozent der Beitragseinnahmen forderte er eine Beitragsreduzierung oder einen Beitragserlass für ein volles Jahr.

Beweisanträge des Klagevertreters lehnte Einzelrichter Winfried Kaiser ab. So wollte Storr wissen, wie die IHK ihre Rücklagen in Beteiligung anlegt und an wen sie Darlehen in welcher Höhe vergibt. Ferner sollte die Beklagte verpflichtet werden, alle Finanzierungen und Beteiligungen an Projekten, Mitgliedschaften, Vereinen und vereinsähnlichen Organisationen offenzulegen, und zwar auch über die IHK NRW und die DIHK. Weiterhin sollte die IHK die Beschlüsse ihrer Vollversammlung über Rücklagen vorlegen. Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Beiträge vom Zweck ihrer Verwendung unabhängig ist.

In einer persönlichen Stellungnahme erklärte Unternehmerin Twelenkamp, dass sie es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könne, einer Zwangsvereinigung, die sich in einer Demokratie als überholt ansah, Gelder zur Verfügung zu stellen. "Ich brauche die Kammer nicht, und die Kammer braucht mich nicht."

Beispielhaft nannte Storr das energiepolitische Konzept der IHK. Mit Zustimmung der Vollversammlung hatte sich die Kammer für längere Laufzeiten von Atomkraftwerken und für den Bau neuer AKWs eingesetzt. "Die IHK ist ein Sprachrohr der konservativen Kräfte in Deutschland." Es sie nicht mit der Gewissensfreiheit zu vereinbaren, einer solchen Organisation beitreten zu müssen. Er beantragte, den strittigen Beitragsbescheid über rund 370 aufzuheben und festzustellen, "dass die Klägerin nicht Zwangsmitglied der Beklagten ist".

IHK-Geschäftsführer Gellmann beantragte, die Klage abzuweisen, verzichtete aber auf längere Ausführungen. "Es wird mir nicht gelingen, die hier Anwesenden zu IHK-Fans zu machen", sagte er mit Blick auf die wie beim ersten Verhandlungstermin erneut von weither angereisten zahlreichen Kammergegner.

Richter Kaiser wies die Klage ab. In seiner mündlichen Urteilsbegründung stellte er fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit bereits 1962 und zuletzt 2001 festgestellt habe. Dies gelte auch für alle Oberverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshöfe und erstinstanzlichen Urteile. Das einzelne Mitglied habe zudem keinen Anspruch auf Auskunft für die Beitragsverwendung. Dies habe der Gesetzgeber einer institutionellen Kontrolle vorbehalten.

Der Richter sah die Beitragshöhe sogar als angemessen an, auch wenn dies für den Rechtsstreit unerheblich sei. In einer persönlichen Erklärung fügte Kaiser hinzu: "Die Mehrheit der Steuerzahler wären froh, wenn die öffentlichen Kassen so voll wären, und das bei sinkenden Beiträgen."

Die Klägerin und ihr Rechtsanwalt signalisierten ihre Bereitschaft, in die Berufung zu gehen. Storr will eine Zulassung zur Berufung beantragen. Nötigenfalls solle Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

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